- Schutzalter.
- Schutzalter.Sexuelle Handlungen an und mit Kindern unter 14 Jahren sind in Deutschland grundsätzlich verboten und nach § 176 Strafgesetzbuch strafbar. Die Grenze von 14 Jahren nennt man absolutes Schutzalter. Für Personen, die Jugendliche erziehen, ausbilden, beaufsichtigen oder betreuen, ist deren Schutzalter auf 16 Jahre, für Eltern und Adoptiveltern auf 18 Jahre heraufgesetzt. Ansonsten machen sich Erwachsene strafbar, wenn sie die Unerfahrenheit oder eine Zwangslage von Jugendlichen für sexuelle Handlungen ausnutzen oder den Jugendlichen Geld für sexuelle Handlungen anbieten (§ 182 Strafgesetzbuch). Es spielt keine Rolle, ob ein Mann oder eine Frau der Täter ist, ob der Täter selbst sexuelle Handlungen vornimmt, ob er sie von dem Kind oder Jugendlichen vornehmen lässt oder ob ein anderer Erwachsener dies an seiner Stelle tut. In allen Fällen sind Mädchen wie Jungen geschützt.Siehe auch: sexueller Missbrauch.
Universal-Lexikon. 2012.